Notbetreuung Kindertagesstätte
In Abstimmung der Bundesregierung und den Bundesländern hat der Freistaat Sachsen mit Wirkung vom 18.04.2020 bis 03.05.2020 folgende Maßnahmen getroffen:.
Ab dem 20.04.2020 werden nur Kinder von Eltern, die beide in der kritischen Infrastruktur tätig sind und die aufgrund dienstlicher/betrieblicher Gründe an der Betreuung gehindert sind und keine Symptome der Krankheit aufweisen, betreut.
Ein Anspruch auf Notbetreuung besteht auch, wenn nur einer der Sorgeberechtigten in folgenden Bereichen tätig ist:
a) Gesundheitsversorgung und Pflege,
b) Rettungsdienst (einschließlich Berufsfeuerwehr),
c) Öffentlicher Personennahverkehr,
d) Polizei- bzw. Justizvollzugsdienst,
e) Schuldienst und Kindertagesbetreuung (einschließlich Schülerinnen und Schüler in Abschlussklassen mit betreuungspflichtigen eigenen Kindern),
f) Kommunal- oder Staatsverwaltung, sofern dieser mit Aufgaben der Bekämpfung der Corona-Pandemie betraut ist.
Ohne einen Nachweis vom Arbeitgeber erfolgt keine Aufnahme. Die Bestätigung kann, sofern diese nicht sofort erfolgen kann, binnen eines Arbeitstages nachgereicht werden.